Demnach wir P.P. Augustiner auf der Landstrasß zu Ofen Resolviert haben in unßer aigenthumbliches Praedium Szent Ivány einige Innsasßen einzunehmen, deren sich schon voriges Jahr etwelche angemeldet, und nun zu dießen Ziel und End sich alda niderzusetzen angekohmen, so seind davon 5 parthe?en, alß Heinrich Hessing, Peter Paxian, Heinrich Metzger, Hans Metzger, und Lorentz Eisenkramer angenohmen worden, zu mahlen aber zu derle? einrichtung ein sonderes Regulament vonnöhten ist, alß...
ist ihnen und ihren Nach Kömlingen umb erinderung (?) ihrer Schuldigkeit folgende Ordnung gemacht, und Beständige Satzung mit ihrer eigenen Einwilligung gegeben worden. Alß:
Erstens: Werden ihnen Grundfleck zu ansetzung ihrer Häußer, Äcker und Weingarten ausgezeichnet; zu Häußer jeden an der Strasß, und Ruckwerts 15 Clafter Breit, an Beeden seiten 25 Clafter lang ausgemesßen; zu äcker aber jedem ihnen, so vil alß er umbreisßen wird, wie auch Weingärten, so vil alsß er aus setzen wird, zu seinen Hauß aigens haben solle. Darzu ihnen 3 Fre? Jahr als diß 1724. 725 und 726 te Jahr; zu denen Weingarten aber 5 Fre?iahr alß 1724. 725. 726. 727. und 728 ertheilet worden. Nach verflosßenen Fre?jahren werden ihnen die an sich gebrachte grundstuck ausgemesßen, und hierüber gegen raichung der gebühr Hauß und Grund Brief aus getheilet werden. Diejenige Grundstuck aber, welche sie nach ertheilten Hauß Briefs mit darinnen Benanten zugelasßenen Hauß Gründen, weiters anzunehmen aufzureisßen, und zu geniesßen verlangen, sollen sie alß überländ nach Leßung der gewähr der algemeinen Grund Buchs Ordnung nach gleichformig verdienen.
Andertens wird ihnen erlaubt dürres Holtz zu ihrer Hauß Notturft zusammen zu klauben, nicht aber zu verkaufen, solchermaßen ihnen sowohl das dürre als das grüne Holtz verbotten ist. Gleich wie auch zu erbauung ihrer Hausstöhlen das Bedürftige Holtz ihnen erlaubet, und ausgezeichnet werden wird: sollen sie aber aus den wald etwaß verkaufen oder verschwärtzen se?n sie vor jedes stämmel so klein es se?n möge der Herrschaft 1 f. 30 xr straf verfahlen. Inmasßen von Wald, und Waldrecht die Herrschaft nichts vergeben, sondern ihr jeder Zeit pöhnfählig wil vorbehalten haben.
Drittens wird ihnen zugelassen ihre Haußstöhlen sambt grundtstücken zu verkaufen, und zu vertauschen iedoch alles mit Herrschafts vorwißen, und verwilligung, widrigen fahls der Kauff und verkauff null und nichtig sein solle. Bei solcher änderung aber solle der 10 te pt der Herrschaft sambt Briefs- und gewöhnlichen Grund Buchstäx ohne wiedered entrichtet werden.
Viertens se?nd sie von Georgy 727. an von denen Äckern das Neüntl, und von 730. auch das zehendl: von denen weingarten, aber von 729 an. Den Klein Zehend aber von 727 an zu entrichten. Ingleichen die Robbath mit Vieh, wer es hat, und mit gantzen, das ist 4 häpp Vieh, Jahrlich 12 Tag und 12 Tag handrobbat, wer aber keines hat, davor Handrobboth jährlich 24 Tag, jede parthe? unweigerlich zu praestieren; nebst deme zu Georg? 1 fl. 30 xr: zu Michaelj abermahlen 1 f. 30 xr. Grund Dienst zu erlegen schuldig. Wen zwe? zusamen spannen, wird jeder nur ? Tag abgeraitet.
Letztlich solle Keiner von denen Haussesßigen parte?en jemanden denen Innleuth aufzuhalten, oder einzunehmen ohne vormeldung Be? der Herrschaft sich unterstehen: Dieselbe Innleüth aber sollen jede parthe? jährlich: 1 f. 30 xr. Alß zu Georg? 45 x. zu Michaelj 45 x. schutz geld Bezahlen. 24 Tag Robbathen, und nebst diesen der Herrschaft und gemain nach Notturft und verlangen Bottenweiß gehen, und dieses ist eben von Hoffstädler und Holden, die Häußl ohne allen Grundstuck zubesetzen verlangen zu verstehen. Dieses um alles zu verner Wüllkhür der Herschaft. Actum Ofen in der Residentz der P.P. Augustinern auf der Landstraß zu S. Stephan den 24 Aprilis alß am fest S. Georg? 1724.
L.S.
P. Patritius Scharinger Aug. Vicarius
nomine suo ac Patrum Residentiae.
Ratificatur 17 octobris 1725 in visita(ti)one nostra.
Mgr. fr. Georgius Rueß
per Austria et Hungaria P(ro)v(in)cialis.
Ratificatur demo in Visitatione no(str)a die 17 Aug, 729.
Fr: Maximilianus Hessel Comissarius
Provincialis.